Zulassung vom Bundesministerium für Familien und Jugend

Zulassung vom Bundesministerium für Familien und Jugend:

  • Familien-, Eltern- bzw. Erziehungsberatung nach §107 Abs. 3Z1 AußStrG. Diese ist nur nach gerichtlicher Anordnung möglich.

Bitte um persönliche Kontaktaufnahme.