Gerichtlich angeordnete Erziehungsberatung §107 AußStrG

Zulassung vom Bundesministerium für Familien und Jugend:

Wenn Ihnen vom Gericht, Ihrer Familienrichterin, eine Erziehungsberatung angeordnet wurde, können sie diese bei mir machen. Ich bestätige Ihnen die Teilnahme an der Beratung für das Gericht. Der Ablauf erfolgt nach klarer Struktur. Dafür muss ein Erziehungsberechtigter telefonischen Kontakt mit mir aufnehmen, die weitere Vorgehensweise besprechen wir gemeinsam, ich führe Sie durch. Es werden keinerlei Gesprächsinhalte ans Gericht weitergegeben, nur Zeitbestätigungen.